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   FG Köln, 30.05.2012 - 7 K 3652/11   

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https://dejure.org/2012,24823
FG Köln, 30.05.2012 - 7 K 3652/11 (https://dejure.org/2012,24823)
FG Köln, Entscheidung vom 30.05.2012 - 7 K 3652/11 (https://dejure.org/2012,24823)
FG Köln, Entscheidung vom 30. Mai 2012 - 7 K 3652/11 (https://dejure.org/2012,24823)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer für das Jahr 2009

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzung eines Verspätungszuschlags trotz Vorbringens einer Erkrankung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verspätungszuschlag: - Festsetzung eines Verspätungszuschlags trotz Vorbringens einer Erkrankung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 2175
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 29.03.2007 - IX R 9/05

    Verspätungszuschlag; Entscheidungskompetenz des FG

    Auszug aus FG Köln, 30.05.2012 - 7 K 3652/11
    Diese Kriterien zeigen, dass der Verspätungszuschlag eine doppelte Funktion hat - die in die Zukunft gerichtete Prävention und die repressive Sanktion einer Pflichtverletzung (vgl. dazu insgesamt nur BFH-Urteile vom 29.03.2007 IX R 9/05 BFH/NV 2007, 1617 und vom 10.10.2001 XI R 41/00, BFHE 196, 408; BStBl. II 2002, 124 m.w.N.).

    In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Erkrankungen von Familienangehörigen eine Fristversäumnis nur in Ausnahmefällen rechtfertigen können (vgl. etwa BFH-Urteil vom 29.03.2007 IX R 9/05, BFH/NV 2007, 1617 m.w.N.) und ein derartiger Ausnahmefall - etwa die plötzliche Erkrankung am Ende der bereits am 31.12.2010 ablaufenden Frist - weder von den Klägern vorgetragen noch sonst ersichtlich ist.

    Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist auch bei erstmaliger Fristüberschreitung nicht ermessensfehlerhaft (vgl. nur BFH-Urteil vom 29.03.2007 IX R 9/05, BFH/NV 2007, 1617 m.w.N.).

    Da die wiederholten Verspätungen bei der Abgabe der Steuererklärungen für eine Pflichtvergessenheit sprechen, das Verschulden zu den vom Finanzamt nach § 152 Abs. 2 Satz 2 AO bei der Ausübung des Ermessens zu berücksichtigenden Kriterien gehört und mit dem Grad des Verschuldens auch der von der Finanzverwaltung durch die Höhe des Verspätungszuschlags entgegenzusetzende Druck wachsen darf (vgl. dazu nur BFH-Beschluss vom 23.06.2008 IV B 106/07, BFH/NV 2008, 1642 und BFH-Urteil vom 29.03.2007 IX R 9/05, BFH/NV 2007, 1617 m.w.N.), konnte der Beklagte diesem Umstand zudem eine wesentlich höhere Bedeutung zumessen als den übrigen nach § 152 Abs. 2 Satz 2 AO zu berücksichtigenden Kriterien.

  • BFH, 10.10.2001 - XI R 41/00

    Festsetzung eines Verspätungszuschlags

    Auszug aus FG Köln, 30.05.2012 - 7 K 3652/11
    Diese Kriterien zeigen, dass der Verspätungszuschlag eine doppelte Funktion hat - die in die Zukunft gerichtete Prävention und die repressive Sanktion einer Pflichtverletzung (vgl. dazu insgesamt nur BFH-Urteile vom 29.03.2007 IX R 9/05 BFH/NV 2007, 1617 und vom 10.10.2001 XI R 41/00, BFHE 196, 408; BStBl. II 2002, 124 m.w.N.).

    Die fristgerechte Abgabe der Steuererklärung ist Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Veranlagungsgeschäfts; die Pflicht zur fristgerechten Abgabe besteht daher auch dann, wenn die Verwaltung aus innerdienstlichen Gründen gehindert ist oder es für nicht zweckmäßig hält, die konkret eingereichte Erklärung alsbald nach ihrem Eingang zu bearbeiten; der Steuerpflichtige hat kein an den Bearbeitungsstand des Beklagten gekoppeltes Recht zur Nichtabgabe der Steuererklärung (vgl. dazu nur BFH-Urteil vom 10.10.2001 XI R 41/00, BFHE 196, 408; BStBl. II 2002, 124).

  • BFH, 23.06.2008 - IV B 106/07

    Rechtmäßige Festsetzung eines Verspätungszuschlags

    Auszug aus FG Köln, 30.05.2012 - 7 K 3652/11
    Der Beklagte durfte insbesondere mit Blick auf den in der Einspruchsentscheidung erläuterten Zweck des Verspätungszuschlags erschwerend die teilweise sogar nicht unerheblich verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen in den Vorjahren berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 28.08.1987 III R 230/83, BFHE 151, 3; BStBl. II 1987, 836 m.w.N. und BFH-Beschluss vom 23.06.2008 IV B 106/07, BFH/NV 2008, 1642).

    Da die wiederholten Verspätungen bei der Abgabe der Steuererklärungen für eine Pflichtvergessenheit sprechen, das Verschulden zu den vom Finanzamt nach § 152 Abs. 2 Satz 2 AO bei der Ausübung des Ermessens zu berücksichtigenden Kriterien gehört und mit dem Grad des Verschuldens auch der von der Finanzverwaltung durch die Höhe des Verspätungszuschlags entgegenzusetzende Druck wachsen darf (vgl. dazu nur BFH-Beschluss vom 23.06.2008 IV B 106/07, BFH/NV 2008, 1642 und BFH-Urteil vom 29.03.2007 IX R 9/05, BFH/NV 2007, 1617 m.w.N.), konnte der Beklagte diesem Umstand zudem eine wesentlich höhere Bedeutung zumessen als den übrigen nach § 152 Abs. 2 Satz 2 AO zu berücksichtigenden Kriterien.

  • BFH, 05.06.2002 - X R 40/01

    Heilung von Formmängeln

    Auszug aus FG Köln, 30.05.2012 - 7 K 3652/11
    Zur Vermeidung eines Verspätungszuschlags hat der Steuerpflichtige die nicht aus den Akten ersichtlichen Gründe darzulegen, aus denen sich im Einzelnen ergibt, dass das Versäumnis entschuldbar erscheint (vgl. nur BFH-Urteil vom 05.06.2002 X R 40/01, BFH/NV 2002, 1419).
  • BFH, 28.08.1987 - III R 230/83

    Verspätungszuschlag - Zusammenveranlagung - Gesamtschuldner - Zusammengefaßter

    Auszug aus FG Köln, 30.05.2012 - 7 K 3652/11
    Der Beklagte durfte insbesondere mit Blick auf den in der Einspruchsentscheidung erläuterten Zweck des Verspätungszuschlags erschwerend die teilweise sogar nicht unerheblich verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen in den Vorjahren berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 28.08.1987 III R 230/83, BFHE 151, 3; BStBl. II 1987, 836 m.w.N. und BFH-Beschluss vom 23.06.2008 IV B 106/07, BFH/NV 2008, 1642).
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